7.1. Im Falle eines Fernbleibens vom Unterricht muss bereits am 1. Tag die Schule durch die Erziehungsberechtigten informiert werden. Eine schriftliche Entschuldigung muss nach spätestens 3 Tagen erfolgen. Eine Freistellung von 1 Tag kann der/die Klassenlehrerin auf Antrag gewähren. Eine Freistellung darüber hinaus kann der/die Schulleiter (in) auf Antrag gewähren. 7.2. Wenn ein Schüler(in) während der Unterrichtszeit erkrankt, meldet er/sie sich beim jeweiligen Fachlehrer ab, dieser vermerkt das Fehlen im Klassenbuch. Nur über das Schulsekretariat werden gegebenenfalls die Erziehungsberechtigten informiert, um die/den Erkrankte(n) abholen zu lassen. 7.3. Bei begründeten Zweifeln an einem Fernbleiben vom Unterricht aus gesundheitlichen Gründen kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. Sofern dafür Kosten entstehen, sind diese von den Eltern zu tragen. (vgl. RdErl. des MK vom 24.04.2002: Unterrichtsversäumnisse an allgemeinbildenden Schulen) 7.4. Befreiung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen: (vgl. RdErl. des MK vom 11.03.1997: Befreiung vom Schulsport)
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